1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die für Kunden – nachfolgend auch Besteller oder Käufer genannt - der Blue Air Tec GmbH erbracht werden , gelten soweit schriftlich nicht anders vereinbart, ausschließlich die nachfolgend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen von Bestellern wird widersprochen.
2. Angebote, Vertragsabschluss und Auftragsunterlagen
2.1 Die Angebote von BAT sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche zwischen BAT und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen, z.B. Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen oder –ergänzungen bedürfen der Schriftform. Werden auf Abruf bestellte Waren nicht innerhalb vereinbarter Fristen abgerufen, kann BAT die Bezugsfristen verlängern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Angaben in Vertrags- und Angebotsunterlagen, Prospekten , Drucksachen, Software und Websites sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind dann verbindlich, wenn die Beschaffenheit sowie Leistungs- und Liefertermine zwischen Auftraggeber und BAT ausdrücklich vereinbart werden.
2.3 Angebote, Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen und technische Unterlagen unterliegen den Urheber- und Urheberbenutzungsrechten. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von BAT nicht benutzt, kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise, Lieferung und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlich festgelegten MwSt. einschließlich Verpackung. Emballagen und Packmaterial werden nicht zurückgenommen.
3.2 Wir liefern innerhalb der BRD (Festland) durch eine Spedition unabgeladen frei Bordsteinkante Baustellenhof oder Baustelle. Die Lieferung beinhaltet keine Ladebordwand und stellt keine Terminsendung dar. Die LKW-Entladung hat in einem zeitlich vertretbaren Rahmen zu erfolgen. Bei einem Lieferwert von unter 1.500 Euro erfolgt ein Mindermengenzuschlag von bis zu 150 Euro. Die Transportversicherung wird mit 0,35% auf den Warenwert beaufschlagt.
3.3 Ladebordwand oder Terminsendungen können auf Wunsch bereitgestellt bzw. eingeplant werden. Die dafür von der Spedition erhobenen Mehrpreise sind vom Käufer zu tragen.
3.4 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt BAT auf Warenlieferungen einen Skontoabzug von 3 %.
3.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder wenn ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen, kann BAT Leistungen und Lieferungen zurückbehalten bzw. die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren verbieten, bankübliche
Sicherheiten fordern, Anzahlung oder Vorauszahlung verlangen oder vereinbarte Zahlungsziele widerufen. Schriftliche Mahnungen werden mit Eur 5,00 je Mahnschreiben in Rechnung gestellt. Verzugszinsen werden mit einem Aufschlag von 7 % über Euribor berechnet.
3.6 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte sind ausgeschlossen; ausgenommen sie sind unbestritten oder gerichtlich festgestellt.
4. Lieferzeit
4.1 BAT ist um die Einhaltung von Lieferterminen bemüht. Die Angabe von Lieferfristen und Terminen ist unverbindlich.
4.2 Liefertermine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich zugesagt und als solche bestätigt werden. Die Lieferfrist wird ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch BAT gerechnet, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem BAT alle für die Fertigung und Lieferung erforderlichen Unterlagen und Empfängerdaten hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware vor ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Unvorhergesehene Geschehnisse wie Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Krieg, Betriebs- und Transportstörungen bei BAT oder ihren Lieferanten berechtigen BAT eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu fordern oder zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Dies gilt auch bei bereits eingetretenem Lieferverzug. Im Falle, dass ein Verschulden von BAT vorliegt, ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Wahl von BAT berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz von Verzugsentschädigungen beträgt höchstens 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
4.3 Teillieferungen sind zulässig.
5. Gefahrenübergang , Annahmeverzug
5.1 Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung auf den Besteller über. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Erklärung, dass die Ware versandbereit ist, auf den Besteller über.
5.2 Transportschäden und -verluste sind vom Besteller innerhalb von 48 Std anzuzeigen. Der Besteller muss dazu eine Schadens- bzw. Verlustmeldung des Transportunternehmens vorlegen. Beweismittel sind zu sichern und zu dokumentieren z.B. durch Fotos. Der Besteller hat die geschädigte Ware entgegenzunehmen und BAT zur Verfügung zu stellen.
5.3 Bei Annahmeverzug des Käufers ist BAT berechtigt die Ware ohne Mahnung zu berechnen oder anderweitig über sie zu verfügen. BAT ist berechtigt dem Käufer die durch Annahmeverzug entstandenen Lagerkosten zu berechnen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle von BAT gelieferten Waren gleich welcher Art unterliegen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung dem Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
6.2 BAT erwirbt Eigentum an beweglichen Sachen, die durch Be- und Verarbeitung (§ 950 BGB) von Vorbehaltsware entstehen. Be- und Verarbeitung der von BAT gelieferten Waren erfolgen stets für BAT als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung von BAT.
6.3 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit Waren des Bestellers oder dritten Lieferanten durch den Besteller steht BAT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Die dadurch entstehenden Miteigentumswerte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 6.1
6.4 Der Besteller tritt bereits mit Vertragsschluss zwischen ihm und BAT die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen – einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent – in voller Höhe zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an BAT ab. Wird Vorbehaltsware mit einem Grundstück des Bestellers dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Besteller hiermit im gleichen Umfang alle Mietzinsansprüche (einschließlich aller Nebenrechte) an BAT ab; die ihm aus der Vermietung des Grundstücks oder der darauf befindlichen Gebäude zustehen.
6.5 Dem Besteller ist untersagt Vorbehaltsware zu übereignen oder zu belasten, insbesondere zu verpfänden. Zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist der Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur mit der Auflage berechtigt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt im Sinne dieser Bedingungen abschließt.
6.6 Der Besteller hat BAT sofort schriftlich anzuzeigen, wenn Sicherheiten der BAT Schaden erleiden oder durch Maßnahmen Dritter (z.B. Pfändung) beeinträchtigt werden. Bei einer Pfändung hat der Besteller dem pfändenden Gläubiger sofort schriftlich von den zugunsten der BAT bestehenden Sicherheitsrechten zu unterrichten. BAT ist eine Abschrift des Pfändungsprotokolls sowie alle sonstigen für eine Drittwiderspruchsklage erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage trägt der Besteller.
6.7 Der Besteller wird BAT auf Verlangen alle gewünschten Auskünfte über Sicherheiten der BAT geben und bankübliche Abtretungserklärungen für die abgetretenen Forderungen erteilen.
6.8 Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung, Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware oder zum Einzug von zur Sicherheit abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entfällt, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere der in Ziffer 6 geregelten Pflichten trotz Mahnung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Darüber hinaus kann BAT die Berechtigung widerrufen, wenn ernstliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen oder sich verstärken.
6.9 Nach Wegfall der Berechtigung des Bestellers ist BAT neben sonstigen Schritten berechtigt:
a) die Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme hat BAT innerhalb angemessener Frist dem Besteller gegenüber zu erklären, ob BAT vom Vertrag zurücktritt oder Schadenersatz verlangt.
b) die Vorbehaltsware nach billigem Ermessen auch durch freihändigen Verkauf nach entsprechender Ankündigung ohne vorherige Inbesitznahme oder im Namen des Bestellers zu verwenden
c) an BAT abgetretene Forderungen selbst einzuziehen. Sollte sich aus der Verwendung der Vorbehaltsware nach Verrechnung mit den Verbindlichkeiten des Bestellers sowie nach Abzug der Kosten sowie Mehrwertsteuer-Verbindlichkeiten ein Erlösüberschuss ergeben, kehrt BAT diesen an den Besteller aus.
7. Gewährleistung
Für Mängel haftet BAT unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren sämtliche Mängelansprüche (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) 24 Monate nach Abschluss der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 27 Monate nach Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
7.2 BAT leistet nach seiner Wahl Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Mängeln des Liefergegenstandes innerhalb der Gewährleistungszeit ist BAT zur Erfüllung der Nacherfüllungspflichten sofort zu verständigen und Gelegenheit zu geben, vor jeglichen Arbeiten die mangelhafte Anlage zu untersuchen. Nacherfüllungsansprüche (Mängelbeseitigung / Nachlieferung) sind auf den Ersatz schadhafter Teile und deren LKW-Anlieferung unabgeladen beschränkt, mit Ausnahme von Verschleißteilen und Betriebsmitteln, wie z.B. Kältemittel, Öl sowie Keilriemen und Filter. Hat die BAT die Inbetriebnahme durchgeführt, und wird BAT bis zum Gefahrenübergang der zu liefernden Geräte zumindest für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit der Wartung des Liefergegenstandes beauftragt, trägt sie die bei ihr für die Ausbesserung sowie den Austausch schadhafter Teile anfallenden Arbeits-, Wege- und Materialkosten.
7.3 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde sichtbare Mängel nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigt. Gleiches gilt für die Anzeigepflicht, wenn der Abnehmer des Käufers einen Mangel anzeigt. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn beim Einbau die Hinweise für die Aufstellung, Betrieb und Wartung nicht eingehalten oder regelmäßige Wartungen nicht durchgeführt werden, es sei denn, der Mangel beruht nicht auf die Nichteinhaltung oder der unterbliebenen Wartung. Ebenso erlischt die Gewährleistung wenn Fremdeingriffe am Gerät durchgeführt werden, die nicht durch BAT genehmigt wurden.
7.4 Soweit erforderlich werden Aufwendungen für Mängelbeseitigung nach den gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. Aufwendungen sind nicht erforderlich, wenn BAT den Mangel am Kaufgegenstand im Sinne der Nacherfüllung in eigener Verantwortung wahrnimmt.
7.5 Schadenersatzansprüche im Rahmen der Nacherfüllung sind auf die Schäden begrenzt, die durch die Nacherfüllung ausgeglichen werden können. Die Beschränkung umfasst Schäden am Eigentum, Besitz, Verlust von Daten oder Rechten, entgangenem Gewinn und sonstigen als Folge des Mangels auftretenden Schäden an Rechtsgütern des Kunden, ausgenommen sind höchstpersönliche Rechte.
7.6 Der Herstellerregress des Kunden gegenüber BAT wird auf den Betrag reduziert, der dem Kunden als Rabatt für den Kaufgegenstand gewährt wird. Ansprüche wegen Produkthaftung bleiben davon unberührt.
7.7 BAT kann die Nacherfüllung verweigern, wenn der Kunde mit anderen Aufträgen im Zahlungsrückstand liegt.
7.8 BAT haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn vertragliche Nebenpflichten wie Beratungs-, Aufklärungs- oder Anleitungspflichten verletzt und daraus durch Handlungen oder Unterlassungen vor oder nach dem Vertragsschluss Schäden entstehen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
7.9 Warenrücklieferungen sind mit BAT abzustimmen. BAT behält sich vor, diese Waren auf eigene Kosten abzuholen.